89 Abs. 2 BauV).32 Solange die baupolizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, müssen Immissionen wie z.B. Lichtentzug, Schattenwurf oder Beeinträchtigung der Aussicht von den Anwohnern deshalb grundsätzlich hingenommen werden.33 Das öffentliche Baurecht gibt keinen Anspruch auf Schutz der Aussicht. Dass der geplante Velounterstand auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft den massgebenden Vorschriften nicht entspricht, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht. Da das Bauvorhaben zonenkonform ist, hat der Beschwerdeführer eine allfällige Beeinträchtigung zu dulden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Velounterstand nach Vorgabe der städtischen