b) Beim Entzug von Sonne oder der Aussicht handelt es sich um negative Immissionen, welche durch die blosse Existenz von Bauten entstehen.31 Gemäss Art. 24 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen. Einwirkungen, die mit der zonengemässen Nutzung verbunden sind, müssen grundsätzlich geduldet werden (Art. 89 Abs. 2 BauV).32 Solange die baupolizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, müssen Immissionen wie z.B. Lichtentzug, Schattenwurf oder Beeinträchtigung der Aussicht von den Anwohnern deshalb grundsätzlich hingenommen werden.33