Zudem findet sich in der Baubewilligung die Auflage betr. vorgängige Genehmigung des Farbtons. Unter diesen Umständen waren und sind keine weiteren Abklärungen zur Denkmalpflege nötig. Der beantragte Beweisantrag eines Ergänzungsberichts der Denkmalpflege wird abgewiesen. g) Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die Rügen im Zusammenhang mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz unbegründet, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 8. Aussicht