f) Eine Begutachtung durch die OLK ist auch hinsichtlich des Denkmalschutzes weder nötig noch angezeigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD). Für denkmalpflegerische Fragen ist die städtische Denkmalpflege zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 3 BewD und Art. 36 Abs. 2 DPG29).30 Die Denkmalpflege der Stadt Bern hat das Bauvorhaben – wie vorstehend ausgeführt – bereits in einer Voranfrage vor der Baugesuchseinreichung geprüft und Auflagen bei der Ausgestaltung des Velounterstands festgehalten. Diese wurde in der Folge eingearbeitet. Zudem findet sich in der Baubewilligung die Auflage betr. vorgängige Genehmigung des Farbtons.