Demzufolge ist das Bauvorhaben sowohl mit Blick auf den Ortsbildschutz als auch in Bezug auf den Denkmalschutz nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was Zweifel an der guten Einordnung wecken würde, weshalb ein Beizug der OLK im Beschwerdeverfahren nicht nötig ist. Die BVD sieht keine Veranlassung von den überzeugenden Auflagen der städtischen Denkmalpflege abzuweichen. Mit der Umsetzung der Auflagen sowie der Sicherstellung, dass der Farbton vorab durch die Denkmalpflege zu genehmigen ist, wird auf das Baudenkmal grösstmöglich Rücksicht genommen und es sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf das erhaltenswerte Baudenkmal erkennbar.