e) Die Beschwerdegegnerschaft hat die von der städtischen Denkmalpflege anlässlich der Voranfrage aufgezeigten Auflagen umgesetzt. Gemäss den genehmigten Planunterlagen bleibt die bestehende Hecke erhalten und der Unterstand liegt mit einer Höhe von 1.95 m unterhalb der Fensterbrüstung der Hochparterre-Wohnung. Der projektierte Velounterstand stellt eine Leichtbaukonstruktion dar, womit die filigrane Bauweise eingehalten ist. Demzufolge ist das Bauvorhaben sowohl mit Blick auf den Ortsbildschutz als auch in Bezug auf den Denkmalschutz nicht zu beanstanden.