den übrigen Bauvorschriften entsprechen (Art. 6 Abs. 1 BO). Für die Einordnung sind insbesondere die Gestaltung und Anordnung des Aussenraums, insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Strassenraum, die Abstellplätze und die Bepflanzung massgebend (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. e BO).