a BewD werde die OLK nur dann durch die Baubewilligungsinstanz beigezogen, wenn die Beeinträchtigung des Ortsbilds oder der Landschaft drohe. Nach Art. 22 Abs. 2 BewD könne die Baubewilligungsbehörde auch eine örtliche leistungsfähige Fachstelle konsultieren. Die Stadt verfüge mit der Stadtbildkommission über eine solche Fachstelle. Entsprechend werde die OLK von der Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern nicht beigezogen. Der Stadtbildkommission wiederum würden nur Bauvorhaben vorgelegt, die städtebauprägend seien. Das vorliegende Bauvorhaben sei der Kommission nicht vorgelegt worden, da dieses keinen prägenden Einfluss auf das Quartier habe.