a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Ortsbild- und Denkmalschutzes. Die positive Beurteilung des Projekts durch die städtische Denkmalpflege sei eine Farce. Es sei hierfür kein Fachbericht erstellt worden. Die einzige Auflage beziehe sich auf die Farbgebung der Stützen. Die Fachstelle setze sich mit der Situation des Aussenraums von denkmalerischem Interesse absolut nicht auseinander und ignoriere die Baugesetze. Zudem sei die Vorinstanz auf die in der Einsprache erwähnte Expertise der Kommission zur Pflege der Ortsund Landschaftsbilder (OLK) nicht eingegangen.