e) Damit bleibt zu prüfen, ob die Einheitlichkeit des Vorlands, der lokale Charakter des Strassenbilds oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Velounterstand hinter der bestehenden Hecke zu liegen kommt. Damit erfolgt eine klare Abgrenzung zum Strassenraum und das Vorland wird nicht geöffnet, sondern bleibt als solches erkennbar. Dadurch wird die Einheitlichkeit des Vorlands oder der lokale Charakter des Strassenbilds nicht beeinträchtigt. Auch andere schutzwürdige Interessen sind nicht betroffen. Für den Velounterstand im Vorland kann demnach eine Ausnahme gemäss Art. 11 Abs. 3 BO erteilt werden.