Bereits heute besteht an besagter Stelle zwischen der I.________strasse und der Gebäudefassade ein bewilligter Veloabstellplatz.25 Die Beschwerdegegnerschaft hat zudem nachvollziehbar aufgezeigt, dass auf der Gebäuderückseite die Zugänglichkeit mit den Fahrrädern wegen der Parkplätze und dem Niveauunterschied zwischen der Strasse und dem Garten sehr erschwert und nicht geeignet ist (vgl. Ausführungen unter E. 5b). Zudem ist das Bedürfnis nach gedeckten und witterungsgeschützten Stellplätzen für Fahrräder in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs nachvollziehbar und legitim. Es liegt somit ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 11 Abs. 3 BO vor.