d) Voraussetzung ist zunächst, dass ein Ausnahmefall vorliegt. Gemäss Art. 11 Abs. 3 BO darf ausnahmsweise ein Teil des Vorlandes als Verkehrsanlage und Parkierfläche benützt und gestaltet werden. Der geplante überdeckte Veloabstellplatz liegt entlang der I.________strasse innerhalb dieses Vorlands. Bereits heute besteht an besagter Stelle zwischen der I.________strasse und der Gebäudefassade ein bewilligter Veloabstellplatz.25