a) Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine Ausnahmebewilligung zum Bauen im Vorland erteilt. Begründet wurde dies damit, dass im Vorgartenbereich, insbesondere in unmittelbarer Nähe des Gebäudegangs, die Installation von Velounterständen sinnvoll sei und grundsätzlich durch die im Baubewilligungsverfahren involvierten Amtsstellen akzeptiert werde. b) Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 11 BO und bringt vor, die Behauptung der Vorinstanz, dass der geplante Velounterstand zu akzeptieren sei, sei schlicht hanebüchen. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung der Bauordnung geltend.