Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Velounterstand die Fensterbrüstung der Hochparterre-Wohnung nicht überragen dürfe.23 Aus den bewilligten Planunterlagen geht hervor, dass diese Auflage umgesetzt wurde. Eine Beeinträchtigung der Aussicht durch einen über die Fensterbrüstung der Hochparterre-Wohnung hinausragenden Velounterstand liegt nicht vor (vgl. ebenfalls nachstehend E. 8). Die Ausnahmebewilligung für Anlagen ausserhalb der Bauline wurde zu Recht erteilt, weshalb die Rüge unbegründet ist. 6. Ausnahme Bauen im Vorland