Welche nachbarlichen Interessen konkret verletzt wären, führt der Beschwerdeführer jedoch nicht aus. Falls der Beschwerdeführer die nachbarlichen Interessen in der beeinträchtigten Aussicht – auf welche er unter Ziff. 5 seiner Beschwerde verweist, aber nicht weiter konkretisiert – sieht, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Bereits vor Einreichen des Baugesuchs hat sich die Beschwerdegegnerschaft bei der städtischen Denkmalpflege über mögliche Auflagen zum Velounterstand erkundigt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Velounterstand die Fensterbrüstung der Hochparterre-Wohnung nicht überragen dürfe.23 Aus den bewilligten Planunterlagen geht hervor, dass diese Auflage umgesetzt wurde.