Durch die Überdachung des an diesem Standort bereits rechtskräftig bewilligten Veloabstellplatzes werden weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer gibt zwar in seiner Beschwerde den Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Bst. b BauG wieder und hat dabei den Passus betr. die nachbarlichen Interessen mittels Unterlinie grafisch hervorgehoben sowie festgehalten, diesen trage die Vorinstanz keine Rechnung. Welche nachbarlichen Interessen konkret verletzt wären, führt der Beschwerdeführer jedoch nicht aus.