Art. 28 BauG verlangt keine besonderen Verhältnisse; es reicht, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist. Die Baugesetzgebung schreibt den Bau von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder vor (Art. 16 Abs. 1 BauG und Art. 49 ff. BauV21), d.h. deren Erstellung erfolgt nicht freiwillig. Die Veloabstellplätze sind bereits mit der Baubewilligung 2018 am geplanten Standort bewilligt worden.22 Einen zusätzlichen gedeckten Veloabstellplatz an einem neuen Standort zu erstellen, ist unter diesen Gegebenheiten nicht sinnvoll. Die Beschwerdegegnerschaft hat nachvollziehbar ausgeführt, weshalb der bereits bestehende Veloabstellplatz gedeckt werden soll.