e) Bereits heute besteht vor der Liegenschaft an der I.________strasse 29 ein rechtskräftig bewilligter Veloabstellplatz, der ausserhalb der Baulinie liegt.20 Beim vorliegend umstrittenen Velounterstand handelt es sich gemäss bewilligtem Plan um eine Leichtbaukonstruktion, die mittels vier im Boden versenkten Einzelfundamenten fixiert und somit leicht demontierbar ist sowie in keiner technischen Abhängigkeit zur Liegenschaft steht. Die Grundfläche beträgt knapp 5.4 m2, die Höhe zwischen 1.85 m und 1.95 m. Somit handelt es sich um kleine und leicht entfernbare Bauten im Sinne von Art. 28 BauG.