c) Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gelten für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen ein Abstand von 3.6 m ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Im vorliegenden Fall hat die Stadt Bern den Strassenabstand auf der Bauparzelle gegenüber der I.________strasse mit Baulinie geregelt. Der geplante Velounterstand vor der Liegenschaft I.________strasse 29 liegt innerhalb der durch eine Baulinie festgelegten Strassenabstandsfläche.