Zu diesem Zweck hätten sie eine Ausnahmebewilligung beantragt. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Missachtung der baurechtlichen Vorgaben treffe nicht zu. Weiter führen sie aus, das geplante Bauvorhaben könne nicht auf der Rückseite des Gebäudes realisiert werden. Die Zugänglichkeit wäre dort aufgrund der bestehenden, an die Liegenschaft angrenzenden Parkplätze sowie dem Niveauunterschied zwischen der Strasse und dem Garten sehr erschwert und nicht geeignet. Im Gebäude selber gebe es keinen bzw. nicht genügend Platz dafür.