5/14 BVD 110/2022/69 Die Vorinstanz trage bei der Beurteilung den nachbarlichen Interessen nach Art. 28 BauG keine Rechnung. Für das Gebäude entlang der I.________strasse 25 und 27 seien im rückwärtigen Aussenbereich bei der M.________strasse / N.________strasse grosszügige Velounterstände erstellt worden. Damit sei die klassische Fassade entlang der I.________strasse von unnötigen Anbauten verschont worden.