Das Gesuch wurde damit begründet, dass seitens der Bewohner der Liegenschaft I.________strasse 29 ein Bedürfnis nach einem gedeckten und witterungsgeschützten Stellplatz für die Fahrräder bestehe. Mit der Baugenehmigung zu den Sanierungs- und Ausbararbeiten 2018 sei ein Velostellplatz vor der Liegenschaft genehmigt worden, welcher nun mit der beantragten Ausnahme in diesem Bereich zu decken sei. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands gemäss Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG erteilt.