a) Die Beschwerdegegnerschaft hat im Baubewilligungsverfahren für den Velounterstand ein Ausnahmegesuch in Anwendung von Art. 28 BauG, Art. 80 SG16 bzw. Art. 39 BO17 eingereicht.18 Darin führte sie aus, die Ausnahme beziehe sich auf das Bauen ausserhalb der Baulinie, der Strassenabstand werde nicht unterschritten. Das Gesuch wurde damit begründet, dass seitens der Bewohner der Liegenschaft I.________strasse 29 ein Bedürfnis nach einem gedeckten und witterungsgeschützten Stellplatz für die Fahrräder bestehe.