Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit war damit gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat gegen das Projekt Einsprache erhoben und konnte daher seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Weshalb er durch die Art der Profilierung einen Nachteil erlitten hätte, ist weder ersichtlich noch werden entsprechende Rügen vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Ausnahme Baulinie