c) Gemäss Art. 16 Abs. 1 BewD haben die Gesuchstellenden zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Bei Flachdächern haben die Profile namentlich die Höhe des Dachrands sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe am massgebenden Ort anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte zu markieren. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss gewährleistet sein (vgl. Art. 16 Abs. 3 BewD).