Die Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, dass die Ausführungen kaum verständlich und nicht nachvollziehbar seien. Sie würden der guten Ordnung halber bestritten. Weiter führen sie aus, die Profilierung sei nach Intervention des Beschwerdeführers durch das Bauinspektorat geprüft und nicht beanstandet worden. Zudem stelle die Profilierung nicht das fertige Bauwerk dar, sondern gebe lediglich die Dimensionierung des Bauvorhabens wieder. b) Im angefochtenen Entscheid wird auf Art. 16 BewD verwiesen und ausgeführt, spätestens mit der Baugesuchseingabe seien die äusseren Umrisse des Bauvorhabens durch Profile