Zudem ist die Anzahl Velos unter dem Unterstand nicht von Relevanz, da bereits eine Bewilligung für den Veloabstellplatz vorliegt. Für die Beurteilung des Bauvorhabens kommt es lediglich auf die Hauptdimensionen an, die sich vollständig aus den Planunterlagen ergeben. Die Beschwerde ist bezüglich den geltend gemachten fehlenden Angaben in den Baugesuchsunterlagen unbegründet. 4. Profilierung a) Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, die vorhandene Installation sei für Laien unverständlich und irritierend, da sie dem Endprodukt ziemlich nahe komme und die Behörde zur Entscheidung dränge, rügt er sinngemäss die Art der Profilierung.