e) Da vorliegend sowohl die Farbe im Grundsatz als auch die Konstruktion der Stützen und des Dachs im Baubewilligungsverfahren und somit vor Erlass des Bauentscheids bekannt waren, konnten sich die Parteien ein genügend genaues Bild vom geplanten Bauvorhaben machen. Die Dachneigung ist vorliegend nicht zwingend auszuweisen, da das Baureglement der Stadt Bern für das hier umstrittene Bauvorhaben keine Vorgaben zur zulässigen Dachneigung macht. Im Übrigen kann die Dachneigung ohne weiteres aus den angegebenen Höhenmassen berechnet werden. Zudem ist die Anzahl Velos unter dem Unterstand nicht von Relevanz, da bereits eine Bewilligung für den Veloabstellplatz vorliegt.