b) Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d BewD6 sind im Baugesuch die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die wichtigsten Baumaterialien, Art und Farbe der Fassade und der Bedachung zu bezeichnen. Die Farbe muss zumindest im Grundsatz von der Baubewilligungsbehörde selbst bewilligt werden; eine spätere Bemusterung hat sich innerhalb der angegebenen Farbe zu bewegen.7 5 Vgl. amtliche Akten zu Baukontroll-Nr. 2018-0159/0160: Planunterlage «Baueingabe Dachausbau Erdgeschoss»