Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die Baugesuchsunterlagen seien korrekt und vollständig. Die teilweise falsche Verwendung von Vornamen bzw. falsche Schreibweise sei unwesentlich und hätte keinen Einfluss auf die Einsprachemöglichkeit der interessierten Parteien gehabt. Die Abmessungen des geplanten Velounterstands in den Baugesuchsunterlagen seien genügend und klar und würden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Materialisierung erfolge zu gegebener Zeit und sei von der zuständigen Denkmalpflege bewilligen zu lassen. Dies sei in der angefochtenen Baubewilligung als Bedingung/Auflage entsprechend festgehalten.