c) Weiter macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen zum neuen städtischen Farbsack-Trennsystem und bringt in diesem Zusammenhang einen Alternativstandort für überdachte Veloabstellplätze vor. Gleichzeitig verweist er im Zusammenhang mit dem Entsorgungssystem auf die Wohnhygiene nach Art. 16 Abs. 3 BauG und legt seinen Ausführungen eine Fotomontage mit zwei Kehrrichtkübeln vor der Liegenschaft I.________strasse 27 und 29 bei. Auch diese Ausführungen gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. 3. Fehlerhafte Angaben in den Baugesuchsunterlagen