b) Vorliegendes Anfechtungsobjekt ist die ordentliche Baubewilligung der Stadt Bern vom 1. April 2022, mit welcher die Überdachung des bestehenden Veloabstellplatzes vor der Liegenschaft I.________strasse 29 (Parzelle Bern 5 [Lorraine/Breitenrain] Grundbuchblatt Nr. H.________) bewilligt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verletzung von Art. 16 Abs. 3 BauG durch den bereits am 19. Dezember 2018 genehmigten Abstellplatz rügt,5 geht dieses Vorbringen über den Streitgegenstand hinaus und es ist nicht darauf einzutreten.