1. Die Stadt Bern erteilte dem Beschwerdegegner 1 am 19. Dezember 2018 die ordentliche Baubewilligung für das Bauvorhaben «Umnutzung Estrich in Wohnung, Einbau Loggia und Lukarnen, Fensterersatz» (Baukontroll-Nr. 2018-0160) auf der Parzelle Bern 5 (Lorraine/Breitenrain) Grundbuchblatt Nr. H.________ (I.________strasse 29). Die Baubewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In der Folge hat die Beschwerdegegnerschaft ihre Liegenschaft saniert und ausgebaut. Am 17. Juni 2021 reichte sie bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für die nachträgliche Deckung des bereits am 19. Dezember 2018 bewilligten Veloabstellplatzes.1