e) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2022 den Neuanstrich der Fassade sowie der Fensterläden und die Rekonstruktion der Sockeloberfläche bis am 27. Juni 2022 angeordnet. Die Wiederherstellungsfrist ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Daher setzt sie die BVD neu an. Weil die Wiederherstellungsfrist nun in die Wintermonate sowie ein Teil der Frist in die Weihnachts- bzw. Feiertage fällt, rechtfertigt es sich, die Wiederherstellungsfrist bis 31. Mai 2023 anzusetzen. 6. Ergebnis und Kosten