Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist zwar für die Beschwerdeführenden mit Kosten verbunden. Dies ist aber nicht ausschlaggebend, da sich die Beschwerdeführenden im baurechtlichen Sinne bösgläubig verhalten haben. Der Bauentscheid vom 3. Dezember 2020 hielt in den Auflagen deutlich fest, dass bei Änderungen der Materialien und Farben dem Bauinspektorat rechtzeitig Muster vorzulegen seien. Es wäre daher an den Beschwerdeführenden gelegen, sich vor Ausführung der Fassadenumgestaltung beim Bauinspektorat über die Zulässigkeit der Farbwahl und der Art des Verputzes zu erkundigen. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind daher verhältnismässig und zu bestätigen.