Die Frage, ob die beantragte Fassadenfarbe bewilligungsfähig sei und so belassen werden könne, sofern die Fensterlädenfarbe geändert werde, verneinte die BPK in ihrem Bericht vom 3. August 2022. Ihre Begründung, wonach neben dem fehlenden Kontrast zur Farbe der Fensterläden auch der gewählte Fassadenfarbton nicht der anwendbaren möglichen Palette entspricht, ist überzeugend. Die von den Beschwerdeführenden verwendete Fassadenfarbe weist einen deutlich kühlen Farbton auf und stört die Farbgebung im Strukturgebiet deutlich. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist zwar für die Beschwerdeführenden mit Kosten verbunden.