Die Anordnung, die Oberfläche des Sockels und die Fassade sowie Fensterläden gemäss vorherigem Bestand zu rekonstruieren bzw. zu streichen, ist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel (Einpassung ins Ortsbild und in die denkmalgeschützte Strukturgruppe) erreicht werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob die beantragte Fassadenfarbe bewilligungsfähig sei und so belassen werden könne, sofern die Fensterlädenfarbe geändert werde, verneinte die BPK in ihrem Bericht vom 3. August 2022.