Dies obwohl im Entscheid vom 3. Dezember 2020 deutlich auf eine solche Pflicht hingewiesen wurde. Unter diesen Umständen gelten die Beschwerdeführenden im baurechtlichen Sinn als bösgläubig, weil sie nicht davon ausgehen durften, sie seien ohne Genehmigung durch die Gemeinde zur Anbringung der geänderten Farben bzw. geänderter Farbtöne und geänderter Struktur berechtigt.