Bevor die Beschwerdeführenden diese Sanierungsarbeiten durchführten, war die Fassade der Liegenschaft weiss, die Fensterläden dunkelblau und der Sockel war grau sowie mit grobem Verputz versehen.34 Die Beschwerdeführenden haben damit bei der Fassade einen anderen Farbton (weiss mit einem Blaustich anstelle von weiss mit warmem Unterton), bei den Fensterläden eine andere Farbe (reinweiss anstelle von dunkelblau) und beim Verputz des Sockels eine andere Struktur (feinkörnig anstelle von grobem Verputz) angebracht, ohne dem Bauinspektorat vorgängig ein Muster zur Genehmigung vorzulegen. Dies obwohl im Entscheid vom 3. Dezember 2020 deutlich auf eine solche Pflicht hingewiesen wurde.