die Fassade neu in weisser Farbe mit einem Blaustich und die Fensterläden neu in reinem Weiss gestrichen worden sind (vgl. hiervor Erwägung 4.a). Bevor die Beschwerdeführenden diese Sanierungsarbeiten durchführten, war die Fassade der Liegenschaft weiss, die Fensterläden dunkelblau und der Sockel war grau sowie mit grobem Verputz versehen.34