b) Da am Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie allgemein an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, gewichtige öffentliche Interessen bestehen,33 ist ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung ohne weiteres gegeben. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit.