Es bestehen auch keine Hinweise, dass die Gemeinde Köniz in Zukunft eine andere Gestaltungspraxis verfolgen will: Die Gemeinde Köniz gibt nicht zu erkennen, dass sie künftig in diesem Geviert eine moderne Farbgebung an den Haupt- bzw. Wohngebäuden zulassen wird. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Gemeinde eine andere als die bisherige Gestaltungspraxis verfolgen will. Die Beschwerdeführenden können daher weder aus dem Sockel der Liegenschaft A.________weg 1 noch aus den Garagen der Liegenschaften A.________weg 3 und 5 einen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. 5. Wiederherstellung