Praxis zu belegen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt hier nicht vor. Zudem geht aus der Fotodokumentation der Beschwerdeführenden hervor, dass der Sockel der Liegenschaft A.________weg 1 zwar zurückversetzt ist. Der Verputz erscheint aber optisch im Vergleich zum Sockel der Liegenschaft der Beschwerdeführenden grobkörniger bzw. ist optisch deutlich näher beim ursprünglichen Verputz.29 Es ist somit nicht so, dass die Gemeinde hier einen feinen Verputz bewilligte oder von ihrer Gestaltungspraxis abwich. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die Gemeinde Köniz in Zukunft eine andere Gestaltungspraxis verfolgen will: