Falls die Garagen der Liegenschaften A.________weg 3 und 5 mit einer modernen Architektur bewilligt worden wären, ist dies nicht vergleichbar mit der Frage, ob ein denkmalgeschütztes Wohngebäude als Hauptgebäude farblich und von der Struktur modern in Erscheinung tritt und ob es ins Ortsbild passt oder nicht. Garagen sind Nebengebäude und im Gegensatz zu den Wohngebäuden im Strukturgebiet nicht denkmalgeschützt. Die relevanten Sachverhaltselemente stimmen nicht mit dem Bauprojekt der Beschwerdeführenden überein und die Beschwerdeführenden können daraus keinen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt daher nicht vor. Beim Sockel der Liegenschaft