g) Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, es sei stossend, wie die Vorinstanz bei der Behandlung der Gesuche innerhalb der Strukturgruppe ungleiche Massstäbe setze. So habe die Gemeinde etwa bei der Liegenschaft der A.________weg 1, welche zwei bis drei Jahre zuvor saniert worden sei, keinerlei Wert auf die Ausgestaltung des Sockels gelegt. Der ehemals vorspringende Sockel sei zu 20-30 cm durch die neue Isolation verdeckt und trete nur noch als ca. 70 cm hohes, zurückspringendes Element in Erscheinung, aber sicher nicht als fassadengestaltender Sockel.