10/16 BVD 110/2022/68 Beschwerdeführenden ausgeführte Vorhaben widerspricht daher Art. 6 und Art. 8 GBR. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführenden sei nicht bewilligungsfähig und sie hat zu Recht den Bauabschlag erteilt.