Auch die Beurteilung der Vorinstanz zur Gestaltung des Sockels überzeugt: Im Bauinventar wird bei der Liegenschaft A.________weg 3 explizit der grobkörnige Verputz erwähnt. Der von den Beschwerdeführenden neu gewählte Verputz weist eine Erscheinung auf, die sich deutlich vom ursprünglichen Verputz der alten Häuser unterscheidet. Um die für die Wohnhäuser, die sich dem Heimatstil zuordnen lassen, wichtige Akzentuierung der einzelnen Gebäudeelemente zu erhalten, ist es u.a. wichtig, dass sich der Sockel von der Fassade unterscheidet.