Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, die neue Farbgebung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wirke zu «modern» und störe das Erscheinungsbild der Strukturgruppe. Die neue Fassadengestaltung des Gebäudes der Beschwerdeführenden führt nicht zu einer guten Gesamtwirkung und hält die Anforderungen von Art. 8 GBR, wonach sich in der Bauklasse E bauliche Massnahmen besonders sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen und den prägenden Elementen besondere Beachtung zu schenken haben, nicht ein.