Bereits dadurch schafft das Gebäude der Beschwerdeführenden einen Gegensatz, der störend wirkt. Hinzu kommt, dass das Gebäude der Beschwerdeführenden sich mit der reinweissen Farbe der Fensterläden deutlich von den anderen Gebäuden abhebt und als untypisch heraussticht. Die reinweissen Fensterläden wirken modern, glänzend und heben sich kaum von der Fassade ab. Das Haus der Beschwerdeführenden ist das einzige, dessen Fensterläden heller sind als die Fassade. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, die neue Farbgebung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wirke zu «modern» und störe das Erscheinungsbild der Strukturgruppe.