Wie die Ausführungen oben zeigen, liegen beim gewählten Farbkonzept des zu beurteilenden Gebäudes zwei «Regelverstösse» vor: Erstens fehlt ein ausreichender Kontrast zwischen dem Fassadenton und den Holzelementen, und zweitens entspricht der gewählte Fassadenfarbton nicht der damals möglichen Palette. Beide sind für die gesamte Strukturgruppe störend. Beide sind nicht bewilligungsfähig. Ein Vorschlag, die Fassadenfarbe zu belassen und nur die Fensterläden neu zu streichen, ist nicht ästhetisch-sachlich zu begründen, sondern allenfalls ein möglicher Kompromiss in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der anfallenden Kosten einer Wiederherstellung.